bzw. eingedämmt werden. Zudem dient diese Massnahme dem Schutz besonders gefährdeter Personen. Die Vorgabe betreffend 5 Personen ist im öffentlichen Raum auch von grösseren Familien oder Haushaltgemeinschaften einzuhalten. Explizit klargestellt wird, dass Ansammlungen von Schulkindern auf Pausenplätzen vom Verbot ausgenommen sind. Gleiches gilt für den Ausnahmefall, dass Teams aus dem professionellen Umfeld Trainingsaktivitäten ausnahmsweise im öffentlichen Raum durchführen (Art. 6 Abs. 4 Bst. c, z.B. Rudersportler, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann). (…)