Die Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2], Fassung vom 8. Mai 2020, Version vom 8. Mai 2020, 17:00 Uhr / Gültig ab 11. Mai 2020, 0:00 Uhr, Seite 33 und 41 halten dazu etwa Folgendes fest: «Menschenansammlungen begünstigen die Übertragung des Coronavirus ganz besonders. Indem nach Absatz 1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten werden, können die Häufigkeit von Übertragungen reduziert, Übertragungsketten unterbrochen und lokale Ausbrüche verhindert