Covid-19-Verordnung 2 sieht vor, dass Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten sind (Abs. 1) und bei Ansammlungen von bis zu fünf Personen zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist (Abs. 2). Die vorerwähnten Artikel der COVID-Verordnung 2 waren im Tatzeitpunkt am 23. Mai 2020 in Kraft und gelangen somit zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die gesamte COVID-19-Verordnung 2 per 22. Juni 2020 ausser Kraft gesetzt wurde.