Mit diesen Massnahmen sollten die Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zum Schutz besonders gefährdeter Personen und zur Sicherstellung von ausreichender Kapazität zur Bewältigung der Epidemie erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Die COVID-19-Verordnung 2 wurde bis zuletzt mehrfach und in hohem Rhythmus ergänzt bzw. angepasst. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung vom 14. Mai 2020 widmet dem Strafrecht ein selbstständiges 6. Kapitel und enthält eine Reihe von Strafbestimmungen. Gemäss Art. 10f Abs. 2 Bst.