2. Ziel der besagten Verordnung ist bzw. war die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen bzw. Institutionen und den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos sowie zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2). Mit diesen Massnahmen sollten die Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zum Schutz besonders gefährdeter Personen und zur Sicherstellung von ausreichender Kapazität zur Bewältigung der Epidemie erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).