III. Rechtliche Würdigung 12. Grundlagen Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) die COVID-19-Verordnung 2. Ziel der besagten Verordnung ist bzw. war die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen bzw. Institutionen und den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos sowie zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2).