Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte umherging und seine Flyer verteilte, erfolgte dies doch stets innerhalb bzw. am Rande der besagten Menschenansammlung. Dass der Beschuldigte die anwesenden bzw. vorbeigehenden Personen zur Teilnahme an einer Kundgebung aufgefordert hätte, lässt sich – wie die Vorinstanz