11. Beweiswürdigung der Kammer Betreffend das Kerngeschehen stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten und die Videoaufnahme der Kantonspolizei. Auf der fraglichen Videoaufnahme sind mehrere Personen zu sehen, welche sich in der Nähe des Bundesplatzes bzw. Bärenplatzes in Bern aufhalten, jeweils in grösseren und kleineren Gruppierungen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Personen nicht bzw. nicht immer zwei Meter beträgt. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf das vorliegende Video- und Bildmaterial davon aus, dass es sich hierbei um eine Menschenansammlung handelte.