6 regelt ist, der es der Kantonspolizei erlaubt, «bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen». Da vorliegend allerdings bereits ein Verdacht bzw. Anhaltspunkte auf eine Straftat vorlagen, erfolgte die Beweiserhebung gestützt auf die Strafprozessordnung.