2020, N 5 zu Art. 192). Wie im Rahmen der rechtlichen Erwägungen im Einzelnen dargelegt wird, bestand vorliegend der Verdacht, dass die am besagten Tag auf bzw. um den Bundesplatz/Bärenplatz in Bern Anwesenden, darunter auch der Beschuldigte, die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 verletzen, dies insbesondere durch eine Menschenansammlung, welche die dazumal zulässige Anzahl «Teilnehmer» bei Weitem überschreitet. Die Polizei war gestützt auf Art. 306 StPO sowie die vorgenannten Bestimmungen befugt und verpflichtet, Spuren und Beweise dieser vermeintlichen Straftaten zu sichern.