Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten sowie geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen. Zur Wahrheitsfindung sind alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 306 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweisgegenstände bzw. Kopien davon sind zu den Akten zu nehmen (Art. 192 StPO). Als Urkunden, welche im Original oder in Kopie zu den Akten zu nehmen sind, gelten etwa auch Aufzeichnungen von Überwachungskameras oder Filme einer Demonstration (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 192).