O., N 3 zu Art. 306). Sobald Anhaltspunkte bzw. ein Verdacht auf ein Delikt vorliegen, gelten aber grundsätzlich die Vorschriften der StPO und es erfolgt der Wechsel in das Ermittlungsverfahren (vgl. RHYNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 306). Gemäss Art. 306 StPO hat die Polizei im Ermittlungsverfahren auf Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten sowie geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen.