Diese richten sich nach der einschlägigen (meist kantonalen) Polizeigesetzgebung (vgl. HANSJA- KOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 282). Polizeirechtlich korrekt erlangte Informationen sind im Strafverfahren beweismässig verwertbar (Art. 139 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 N 3 zu Art. 306). In bestimmten Situationen kann für die Polizei eine Handlungsmöglichkeit sowohl gestützt auf die StPO wie auch auf ein Polizeigesetz bestehen (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 zu Art. 306).