Es geht also um das systematische Beobachten bestimmter Personen oder Sachen im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens, welches auf Dauer angelegt ist. In der Lehre werden diesbezüglich Mindestdauern von mehreren Stunden postuliert. Die systematische, auf Dauer angelegte Ermittlungstätigkeit unterscheidet die Observation von der normalen Ordnungs- und Beobachtungstätigkeit der Polizei. Ebenso von der strafprozessualen Observation zu unterscheiden sind Massnahmen zu präventiven Zwecken und zur Gefahrenabwehr. Diese richten sich nach der einschlägigen (meist kantonalen) Polizeigesetzgebung (vgl. HANSJA- KOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.