107 ff., pag. 122) vor. Die Vorinstanz brachte die bis zum erstinstanzlichen Urteil vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 94 ff.). Allfällige Ergänzungen erfolgen im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Sofern der Beschuldigte im Rahmen des Berufungsverfahrens gestützt auf «Art. 282 Abs. 1» (gemeint ist wohl Art. 282 Abs. 1 StPO) die Zulässigkeit der vorliegenden Videoaufnahme in Frage stellt, verkennt er, dass es sich bei dieser nicht