Der Beschuldigte verteilte daraufhin seine mitgebrachten Flyer «B.________». Bestritten ist, ob der Beschuldigte am besagten Tag an einer Menschenansammlung «teilgenommen» bzw. sich darin aufgehalten respektive ob eine solche überhaupt vorgelegen hat. 10.2 Beweismittel Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 13. Juli 2020 (pag. 1 ff.), die Videoaufnahme der Kantonspolizei Bern (pag. 18), die Fotodokumentation (pag. 11 ff.), ein Exemplar des Flyers «B.________ (pag. 5 f.) sowie die Aussagen und Ausführungen des Beschuldigten (pag. 9 f., pag. 52 f., pag. 78 ff., pag. 107 ff., pag. 122) vor.