10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2020 nach Bern gekommen ist, weil er mit der Politik während der Pandemie nicht einverstanden war bzw. seinen Unmut gegen die damaligen bundesrätlichen Verordnungen und Massnahmen kundtun wollte. Unbestritten ist ferner, dass die Polizei am besagten Tag bzw. als der Beschuldigte beim Bundesplatz eintraf, diesen abgesperrt hatte. Der Beschuldigte verteilte daraufhin seine mitgebrachten Flyer «B.________».