Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Vorinstanz zusammengefasst weiter aus, dass der Beschuldigte verschiedentlich Flyer mit kritischen Gedanken zu den Corona-Massnahmen am Rande einer Kundgebung verteilt und auch mit Leuten gesprochen habe, wobei ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe zur Teilnahme an einer Kundgebung aufgefordert. Es habe sich an diesem Tag aber um eine Menschenansammlung gehandelt, zahlreiche Menschen seien in Grüppchen zusammen oder einzeln herumgestanden und hätten das Geschehen beobachtet, wobei die Abstände nicht eingehalten worden seien (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 97).