8. Würdigungsvorbehalt und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt unter dem Tatbestand der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Stand 14. Mai 2020) durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zu würdigen (pag. 81). Im Rahmen der Urteilsbegründung wies die Vorinstanz kein Beweisfazit als solches aus. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe ausgesagt, er sei nach Bern gekommen, weil er mit der Politik während der Pandemie nicht einverstanden gewesen sei.