3 7. Sachverhalt gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 21. September 2020 – welcher vorliegend gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt – vorgeworfen, er habe am 23. Mai 2020 an einer nach der COVID-19-Verordnung 2 verbotenen Veranstaltung oder Menschenansammlung teilgenommen, an welcher er die Flyer «B.________» an Passanten und andere anwesende Personen verteilt und diese damit zur Teilnahme an dieser Veranstaltung aufgefordert habe.