6. Theoretische Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 93). Der guten Ordnung halber sind nachfolgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO).