5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt und mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung