2. Der Beklagten sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse des Kantons Bern aufzuerlegen. 2 4. Dem Beschwerdeführer sei für gehabten Aufwand eine Entschädigung zuzusprechen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 120).