Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Juni 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 115). Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 116), worauf mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ein solches angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag. 118 f.). Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag.