2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (pag. 88). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Mai 2021 (pag. 90 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Mai 2021 zugestellt (pag. 101 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 107 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Juni 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.