5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'316.95. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 46 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: