Verordnung 2 (Fassung vom 17. April 2020), begangen am 18. April 2020 in Bern durch 7.1 Missachtung des Verbots von Menschensammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum; 7.2 Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Personen; 8. der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18. April 2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe. 45 C. Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).