A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________ (Sachschaden: ca. CHF 100.00); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18. April 2020 in Bern durch unanständiges Benehmen; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B.