Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 4'390.00 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 4'833.35 (zzgl. Auslagen und MwSt; total CHF 5'431.15). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'041.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).