__ die Differenz von CHF 3'012.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ in ihrer Kostennote vom 2. Mai 2022 einen Aufwand von 19.33 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 209.50 und Mehrwertsteuer von CHF 313.85 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 4'390.00 ergibt. Die geltend gemachten Aufwände scheinen angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.___