25. Entschädigungen 25.1 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 13'179.45) wie auch auf das volle Honorar (CHF 16'192.20) besteht kein Anlass. Dieses ist demnach als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'012.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.