Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea und ist folglich Drittstaatenangehöriger. Es liegen keinerlei persönliche oder familiäre Umstände vor, die einer Ausschreibung entgegenstehen würden. Es ist zudem nicht einzusehen, welchen besonderen Nachteil der Beschuldigte durch die Ausschreibung im SIS (zusätzlich zur Landesverweisung aus der Schweiz) hinzunehmen hätte. Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS überwiegt ein allfälliges privates Interesse des Beschuldigten, auf eine entsprechende Ausschreibung zu verzichten. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. V. Kosten und Entschädigung