Damit bewegt sich die Dauer immer noch im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von 5-15 Jahren. Mit der Überschreitung der Mindestdauer um ein Jahr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bestrafung deutlich über der Mindestgrenze von einem Jahr zu liegen kommt, dass der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor allem mit den Einbrüchen in Wohnungen massiv gefährdete und zudem absolut unbelehrbar auftritt.