40 Monate Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe). In einem weiteren Entscheid erhöhte die Kammer die Landesverweisung von fünf auf sieben Jahre, da sie aufgrund der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Rechtsgutsgefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Landesverweisung von fünf Jahren nicht angemessen erachtete (Urteil des Obergerichts SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10).