Die eritreischen Behörden akzeptieren zwar nach wie vor keine zwangsweisen Rückführungen ihrer Staatsbürger. Eine freiwillige Rückreise ist jedoch möglich. Es geht sodann auch nicht an, dass das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung davon abhängig gemacht wird, ob die beschuldigte Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sie sich der Landesverweisung verweigert. Es erscheint somit aus heutiger Sicht zumutbar, den Beschuldigten nach Eritrea wegzuweisen.