Er spricht die dortige Sprache und ist mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Dies dürfte, bedingt durch seinen praktisch ausschliesslich eritreischen Freundeskreis in der Schweiz, auch heute immer noch der Fall sein. Schliesslich muss der Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich möglich betrachtet werden.