39 einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. In einigen Bereichen hätten sich die Lebensbedingungen verbessert, wobei in Einzelfällen aber weiterhin von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.3.1). Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt, so auch in neueren Urteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2; D-5723/2016 vom 16. Januar 2020 E. 9.2.1).