21.3.3 Zumutbarkeit der Wegweisung (Eritrea) Das Bundesverwaltungsgericht hielt betreffend Zumutbarkeit der Wegweisung (Art. 84 Abs. 4 des vormaligen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; nunmehr Art. 83 Abs. 1 und 5 AIG) fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bzw.