Er zeigt keinerlei Reue oder Besserungsabsichten und leistet auch keine Wiedergutmachung. In seiner Delinquenz ist zudem ein stetig zunehmender Kriminalitätsvektor erkennbar: Neben seiner wachsenden Renitenz gegenüber der Polizei ist er neustens auch durch Tätlichkeiten gegenüber einem privaten Ladenbesitzer aufgefallen (Strafbefehl vom 14. März 2022 im Verfahren BM 22 7020). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten steht dem Vollzug der Landesverweisung somit insgesamt nicht entgegen. 21.3.3 Zumutbarkeit der Wegweisung (Eritrea)