Insgesamt besticht das Verhalten des Beschuldigten durch die Häufigkeit seiner Delinquenz, seine komplette Resistenz gegenüber Ermahnungen, seine Abneigung gegenüber der Staatsgewalt und seine Verachtung für die schweizerische Rechtsordnung. So wurde er für all seine Taten vorliegend denn auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ausschlaggebend ist hierneben, dass der Beschuldigte nach dem erstinstanzlichen Urteil und seiner Haftentlassung unverfroren sowie unmittelbar weiterdelinquierte und dies bis dato tut. Er zeigt keinerlei Reue oder Besserungsabsichten und leistet auch keine Wiedergutmachung.