Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen in erster Linie Vermögensdelikte. Mit zwei Einbruchdiebstählen in private Wohnungen hat der Beschuldigte unter Bewies gestellt, dass er nicht davor zurückschreckt, während seiner Taten auch überraschend mit den Geschädigten zusammenzutreffen. Die Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens ist gesteigert. Insgesamt besticht das Verhalten des Beschuldigten durch die Häufigkeit seiner Delinquenz, seine komplette Resistenz gegenüber Ermahnungen, seine Abneigung gegenüber der Staatsgewalt und seine Verachtung für die schweizerische Rechtsordnung.