32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2017 E. 2.5) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 E. 4.3.1). Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen in erster Linie Vermögensdelikte.