38 Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Entscheid u.a. wegen diversen Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt. Nicht vorausgesetzt ist dagegen eine tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Als Ausdruck der «besonderen» Verwerflichkeit der Tat muss diese mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen.