650 Frage 15). Aus den Akten gehen auch keinerlei Hinweise hervor, dass der Beschuldigte heute einer solchen individuellen Gefahrenlage in Eritrea ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass er möglicherweise in den Militärdienst eingezogen werden könnte, hat sich noch nicht verwirklicht. Im Übrigen würde es sich diesfalls um eine erstmalige Einberufung in den eritreischen Militärdienst handeln und nicht um die umstrittene Inhaftierung wegen Missachtung einer Dienstpflicht infolge Desertierens. Der Beschuldigte ist heute längst volljährig und lebt selbständig in einer eigenen Wohnung. Wie bereits erwähnt, kann sein Kontakt zu seiner AT.________ und zu seinen AR.______