Der Beschuldigte verfügt gemäss Bestätigung des SEM vom 24. Februar 2022 nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft (pag. 862). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass diese nicht originärer, sondern lediglich derivativer Natur ist. Sie wurde im Rahmen eines Familiennachzuges anerkannt, als der Beschuldigte am .________ als AU.________ Minderjähriger in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen wurde. Somit liegt seinem Flüchtlingsstatus keine auf ihn persönlich bezogene, originäre Gefährdungslage zu Grunde. Sein Bruder AW.________, der den Beschuldigten damals auf der Reise begleitete, begründete die Einreise in die Schweiz in seiner Befragung vom .