Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Eritrea ungleich schlechter wären als in der Schweiz. 21.2.6 Fazit der Härtefallprüfung Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befindet sich zwar aktuell in der Schweiz. Dennoch ist er hier persönlich, sozial, politisch, familiär und beruflich kaum verwurzelt. Er konnte weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich Fuss fassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass er bestrebt wäre, dies in Zukunft zu tun. Zudem wurde er wiederholt straffällig und distanziert sich bis heute nicht von illegalem Verhalten.