Der Beschuldigte liess sich bisher durch keine staatliche Intervention zur Räson bringen. Gleichsam manifestiert sich selbst vor Oberinstanz seine noch immer latente kriminelle Energie, in dem er angibt, dass er die Begehung geringfügiger Diebstähle, Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrschein, Betäubungsmittelkonsum etc. für unproblematisch hält und gegebenenfalls auch weiterhin delinquieren wird (Protokoll S. 16 Z. 38 ff.; S. 17 Z. 19 ff.; S. 18 Z. 39 ff.; S. 19 Z. 13 ff.; pag. 1113).