Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat weder Kinder noch eine Partnerschaft in der Schweiz. Zwar leben auch zwei AR.________, eine AS.________ und seine AT.________ hier, jedoch hat er lediglich mit Letzterer einen etwas regelmässigeren Kontakt. Dieser ist jedoch alles andere als eng, die beiden leben nicht zusammen und der Beschuldigte übernimmt der AT.________ gegenüber auch keine besonderen Aufgaben. In Eritrea leben seine betagten Grosseltern, die er seit seinem Wegzug aus Eritrea nicht mehr gesehen habe. Bis dahin waren diese aber offenbar wichtige Bezugspersonen für ihn. So hat er damals auch bei ihnen gelebt (pag.