280 Z. 24 f.; pag. 681 Z. 15; Protokoll, S. 13 Z. 1 ff., pag. 1108). Er habe keine gesundheitlichen Probleme und befinde sich auch nicht in ärztlicher Behandlung (pag. 491 Z. 29 ff.). Dafür, dass medizinische Gründe einer seit Jahren aufgeschobenen beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Der Beschuldigte ist schlicht nicht daran interessiert, Anstrengungen für sein berufliches resp. finanzielles Fortkommen zu unternehmen. 21.2.4 Familiäre Bindungen Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat weder Kinder noch eine Partnerschaft in der Schweiz.