Gesundheit Laut Sozialdienst könne der Beschuldigte nachhaltig von der Sozialhilfe abgelöst werden, wenn es ihm gelinge, psychisch wieder stabiler zu werden und eine Ausbildung oder Arbeit zu finden, die ihm entspreche. Seine Ablösung stehe in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Befindlichkeit (pag. 653). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die psychische Befindlichkeit des Beschuldigten beeinträchtigt sein soll oder dass diesbezüglich Massnahmen getroffen worden wären resp. noch zu treffen sind. Der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, es gehe ihm heute gesundheitlich bzw. psychisch «gut» (pag. 280 Z. 24 f.;